Behandlungspflege - Leistungen der Krankenversicherung


Häuslicher Pflegedienst
Thema: Behandlungspflege


Was ist unter Behandlungspflege zu verstehen ?
Wann wird Behandlungspflege verschrieben ?
Voraussetzung für die Behandlungspflege ?
Wer führt die Behandlungspflege durch ?
Wer zahlt die Behandlungspflege ?
Thema Zuzahlung ab 2004
 

Was ist unter Behandlungspflege zu verstehen ?
Dies sind alle medizinischen Maßnahmen, die vom Arzt an Alten- oder Krankenpflegepersonal delegiert werden können, wie z. B. Verbandswechsel, Injektionen.  
 

Wann wird Behandlungspflege verschrieben ?          nach oben

Wenn der betreffende Kunde nicht mehr in der Lage sind, das Haus zu verlassen, um in die Praxis Ihres Hausarztes zu gehen und der Hausarzt keinen Hausbesuch durchführen kann.

Voraussetzung für die Behandlungspflege ?          nach oben

Der Hausarzt muss grundsätzlich zunächst eine „ Verordnung der Häuslichen Krankenpflege „ ausstellen, auf der die medizinischen Maßnahmen eingetragen sind, die Sie erhalten sollen und auch die begründende Diagnose. Eine weitere Voraussetzung ist, daß Angehörige die erforderliche Behandlungspflege nicht ausführen können.  

Wer führt die Behandlungspflege durch ?          nach oben
Ausschließlich examiniertes Pflegepersonal.

Wer zahlt die Behandlungspflege ?          nach oben

Die Verordnung wird vom den Kunden oder vom Pflegedienst zur Genehmigung an die Krankenkasse geschickt. In der Regel wird die Behandlungspflege von der Krankenkasse übernommen. Allerdings bestehen seitens der Krankenkassen verschärfte Genehmigungsbedingungen seit dem 1. 7. 2000. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Falls schon Leistungen aus der Pflegekasse bezogen werden, ist das Genehmigungsverfahren der Krankenkasse unterschiedlich. Ein Erfragen vor Beginn der Leistung über die Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist ratsam.

Sollte eine Ablehnung erfolgen, muss die geleistete Behandlungspflege privat in Rechnung gestellt werden.

Ansonsten erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse.

Thema Zuzahlung ab 2004          nach oben

Ab 2004 gelten neue Zuzahlungsregelungen, die erstmals auch die Verordnung der häuslichen Krankenpflege umfassen.
Versicherte müssen 10 Euro je Verordnung bezahlen zuzüglich 10 % der verordneten und in Anspruch genommenen Leistungen zuzahlen. Die jeweils zuständige Krankenkasse stellt diese Beträge den Versicherten in Rechnung nach Inanspruchnahme der Leistungen. Insgesamt ist die Zuzahlung allerdings begrenzt auf maximal 28 Tage je Jahr.
Die ausführliche Beschreibung auch der in anderen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Zuzahlungsregelungen finden Sie auf unser Seite Downloads als PDF-Datei (Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Krankenkassen).

Wichtig: Gleich welche Zuzahlungen geleistet werden müssen, sie dürfen kalenderjährlich maximal 2 % des Bruttoeinkommens betragen! Bei chronisch Kranken beträgt die Belastungsgrenze höchstens 1 % des Bruttoeinkommens.
(Beispiel: Bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 30.000 Euro darf die Zuzahlung pro Jahr höchstens 600 Euro betragen. Außerdem gibt es noch Freibeträge für den Ehegatten und Kinder).

Sehr wichtig ist es deshalb, alle Quittungen zu sammeln und sofort nach Erreichen des maximalen Betrages zur Krankenkasse zu gehen und sich für den Rest des Jahres von jeder Zuzahlung befreien zu lassen.

Weitergehende Informationen finden Sie auch unter www.die-gesundheitsreform.de.

Mit aktuellem Stand (März 2004) besonders lesenswert und hilfreich: Handreichung des Diakonischen Werkes zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hier zum Download

Die Hilfezentrale hat die Zulassung bei allen Kranken- und Pflegekassen.  nach oben

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